Wann eine Sanierungspflicht besteht, ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Das GEG sieht mehrere für alle Eigentümer und Eigentümerinnen verpflichtende Maßnahmen vor. Befreit davon sind Sie nur dann, wenn Sie die Immobilie noch vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.
Eine Sanierungspflicht besteht zum Beispiel bei umfangreichen baulichen Maßnahmen, sofern Sie im Zuge dieser mehr als 10 Prozent eines Bauteils verändern. Ein Eigentümerwechsel ist ebenfalls Grundlage für eine weitere Sanierungspflicht: nach dem Kauf einer Immobilie haben Sie zwei Jahre Zeit, um das Dach oder das oberste Geschoss sowie die Rohre zu dämmen und um die Öl- und Gasheizung auszutauschen, falls diese älter als 30 Jahre ist, keine Einzelraum-, Niedertemperatur- oder Brennwertheizung ist, nicht lediglich zur Warmwassererzeugung dient und eine Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt hat.
Seit dem 1. Januar 2024 sollen neu eingebaute Heizungen nach Möglichkeit zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden. Verpflichtend ist diese Vorgabe jedoch nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten.